Unentgeltliche Rechtspflege (Rückerstattung) | Rückforderung unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen (3 Absätze)
E. 3 Mit Verfügung vom 22./23. September 2015 forderte die Steuerverwaltung von A._____ die nur vorschussweise gewährte Kostenübernahme in der Gesamthöhe von Fr. 5'972.10 in Raten à Fr. 100.-- zurück.
E. 4 Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 19. Okto- ber 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Begehren um Aufhebung der angefochtenen Rückforderungsver- fügung. Zur Begründung brachte sie vor, dass sich ihre finanzielle Situati- on seit der Scheidung nicht gebessert habe. Die Steuerverwaltung habe bei ihrer Berechnung einzig auf das Einkommen des 1. Halbjahres 2015 abgestellt; es wäre dafür aber die definitive Steuererklärung 2015 heran- zuziehen. Eine Rückzahlung sei ihr daher nicht möglich.
E. 5 In ihrer Vernehmlassung vom 5. November 2015 beantragte die Steuer- verwaltung (Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Ihre Berechnung stütze sich auf die Selbstangaben der Beschwerdeführerin und auf die definitive Veranlagungsverfügung 2014. Die erweiterte Notbe- darfsberechnung ergebe einen Eigenbedarf von Fr. 3‘505.-- und Einkünfte
- 3 - von Fr. 4‘092.-- und somit einen Überschuss von Fr. 587.-- pro Monat. Die verfügte Rückzahlung sei darum gerechtfertigt. Unter diesen Umständen würde die Beschwerdeführerin keine unentgeltliche Rechtspflege mehr er- halten. Die Prozesskosten könnte sie in zehn Monaten abbezahlen. Wie aus der definitiven Steuerveranlagung 2014 ersichtlich sei, liege das durchschnittliche Einkommen der Beschwerdeführerin bei ca. Fr. 3‘100.-- pro Monat. Weiter ergebe sich daraus, dass sie aufgrund des erhöhten Arbeitseinsatzes im 1. Halbjahr 2015 sogar noch Fr. 300.-- pro Monat mehr verdient habe. Bei der Existenzberechnung für das Jahr 2014 habe somit jedoch ein monatlicher Überschuss von Fr. 287.-- resultiert. Obwohl die Beschwerdeführerin im Stande wäre, die verfügte Rückforderung aus dem bezifferten Überschuss zu leisten, sei die Beschwerdegegnerin de- ren eigenem Angebot gefolgt und habe die Rückzahlung in Raten à Fr. 100.-- pro Monat festgesetzt. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist die Verfügung vom 22./23. September 2015, worin die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (Beschwerdegegnerin) die in einem Scheidungsverfahren im Jahre 2011 bevorschusste unent- geltliche Rechtspflege in der Höhe von Fr. 5‘972.10 an die Beschwerde- führerin in Raten zurückforderte. Beschwerdethemen sind die Rechtmäs- sigkeit und Zumutbarkeit der geltend gemachten Rückforderung.
2. a) Laut Art. 5 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) ist das Recht die Grundlage und Schranke staatlichen Han- delns (Abs. 1). Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen
- 4 - und verhältnismässig sein (Abs. 2). Staatliche Organe und Private han- deln nach Treu und Glauben (Abs. 3). Nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung wird durch das in Art. 5 BV verankerte Gebot von Treu und Glauben ein allgemeiner Grundsatz eines gewissenhaften, auf Fairness beruhenden Verhaltens der Verwaltungsbehörden garantiert, dem ein jus- tiziabler Anspruch des Bürgers auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen und Auskünfte sowie in sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden entspricht (WIEDER- KEHR/RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrecht, Bd. I, Bern 2012, Rz. 2131; BGE 136 II 187 E.8.1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Graubünden R 15 53 vom 7. Januar 2016 E.5c). Der Grundsatz von Treu und Glauben wirkt sich im Verwaltungsrecht unter anderem in Form des Verbots widersprüchlichen Verhaltens aus. Nach dem Verbot wider- sprüchlichen Verhaltens dürfen Verwaltungsbehörden nicht einen einmal in einer bestimmten Angelegenheit eingenommenen Standpunkt ohne sachlichen Grund wechseln; untersagt ist folgewidriges, widersprüchli- ches und schwankendes Handeln (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 707 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A-5409/2009 vom 4. Februar 2011 E.2.8.2). Nach Art. 5 Abs. 3 BV gelten diese Vorgaben ausdrücklich so- wohl für staatliche Organe als auch für Private in gleichem Masse. b) Die Nach- bzw. Rückzahlung der unentgeltlichen Rechtspflege ist in Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272), welche auf den 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, geregelt. Mit Inkrafttreten der ZPO wurde das Zivilprozessrecht harmonisiert. Anstelle der 26 kantona- len Zivilprozessordnungen trat ein nationales Regelwerk, welches das Zi- vilprozessrecht abschliessend und einheitlich regelt. Vereinheitlicht wurde durch die Schweizerische Zivilprozessordnung indes nur das Verfahren, nicht aber die Gerichtsorganisation der Kantone. In die kantonale Organi- sation wurde nur eingegriffen, wo es zur Vereinheitlichung des Verfahrens
- 5 - unumgänglich war (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7230 ff.). Gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Dabei verjährt der Anspruch des Kantons zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens, für welches die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde (Art. 123 Abs. 2 ZPO). Massgebend für den in Art. 123 Abs. 2 ZPO erwähnten Abschluss des Verfahrens ist die Rechtskraft des Urteils, eines Abschreibungsbeschlusses oder einer sonstigen prozessbeendenden Ver- fügung. Da der Nachforderungsanspruch öffentlich-rechtlicher Natur ist, wären die privatrechtlichen Bestimmungen über Verjährung und Verzugs- zins nur analog anwendbar. Deshalb enthält die ZPO eine eigene Ver- jährungsregelung (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., S. 7299). Die Zuständigkeit und das Verfah- ren betreffend Nachzahlung richten sich nach Art. 12 Abs. 4 des Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Art. 12 Abs. 4 EGzZPO spricht nur die Vorschriften über die Zuständigkeit und das Verfahren des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege an, da die materiellen Aspekte einheitlich und abschliessend durch die ZPO geregelt sind. Zuständig für die Rückforderung der Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege in verwaltungs-, zivil- und strafrechtli- chen Verfahren ist gemäss Art. 77 Abs. 2 VRG i.V.m. Anhang 1 der Re- gierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV; BR 170.310) die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden. Beschwerden gegen Entscheide der Steuerverwaltung beurteilt das Verwaltungsgericht (Art. 77 Abs. 2 VRG). c) Um das Verhalten und Vorgehen der Parteien abschliessend beurteilen zu können, erscheint es dem Gericht unerlässlich, nochmals kurz auf die Chronologie der Ereignisse einzugehen. Am 19. August 2015 deklarierte
- 6 - die Beschwerdeführerin auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse (vgl. Beilage 6 der Beschwer- degegnerin). Einem Einkommen von monatlich Fr. 5‘092.-- (zusammen- gesetzt aus: Lohn nebst Zulagen Fr. 2‘932.--, Einkünfte aus Nebenerwerb Fr. 460.--, Unterhaltsbeiträge Fr. 700.-- und Mieteinnahmen Fr. 1‘000.--) wurden Ausgaben von monatlich Fr. 2‘232.-- (bestehend aus: Hypotheka- rzins Fr. 1‘000.--, Abgaben/Unterhaltskosten Liegenschaft Fr. 550.--, Heizkosten Fr. 100.--, Krankenkassenprämien Fr. 320.--, Berufsauslagen Fr. 192.-- und Arztausgaben Fr. 70.--) gegenübergestellt. An Vermögens- werten wurden eine Barschaft von Fr. 6‘000.-- und der Verkehrswert ihrer Liegenschaft nach amtlicher Schätzung mit Fr. 690‘000.-- angeführt; an Schulden eine Hypothekarlast von insgesamt Fr. 494‘800.--. Gestützt auf diese Vorgaben kündigte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführe- rin mit Schreiben vom 24. August 2015 an, dass die deklarierten Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse über dem massgeblichen Exis- tenzminimum lägen und deshalb eine Rückforderung der Gesamtschuld in der Höhe von Fr. 5‘972.10 (in 12 Raten à Fr. 500.--) für zumutbar er- achtet werde. Das beigelegte Formular betreffend „Erklärung über die Art der Rückzahlung“ sollte noch vollständig ausgefüllt und unterzeichnet re- tourniert werden (Beilage 8 der Beschwerdegegnerin). Im Formular be- treffend „Faktoren zur Berechnung des URP-Existenzminimums“ vom 30. Oktober 2015 (Beilage 7 der Beschwerdegegnerin) wurde ein Überschuss von Fr. 587.-- pro Monat zu Gunsten der Beschwerdeführerin ermittelt, wobei auf der Einkommensseite von Fr. 4‘092.-- und auf der Ausgaben- seite von Fr. 3‘505.-- ausgegangen wurde. Im Zuge der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs vor Erlass der mit Schreiben vom 24. August 2015 angekündigten Rückforderung, unterbreitete die Beschwerdeführe- rin der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 7. September 2015 auf eigene Veranlassung noch das Angebot, eine Abzahlung der Schulden in Raten von Fr. 100.-- pro Monat vornehmen zu dürfen (s. Beilage 9 der Beschwerdegegnerin). Das Formular betreffend „Erklärung über die Art
- 7 - der Rückzahlung“ in Monatsraten à Fr. 100.-- wurde von der Beschwerde- führerin handschriftlich ausgefüllt und mit Datum 29. August 2015 visiert, womit sie sich damals einverstanden mit der von ihr selbst vorgeschlage- nen Schuldentilgung erklärte. Ohne weitere Abklärungen erliess die Be- schwerdegegnerin darauf die angefochtene Verfügung vom 22./23. Sep- tember 2015, worin sie die Rückerstattung der gesamten URP-Schuld in Monatsraten von Fr. 100.-- (anstatt Fr. 500.-- x 12 Mt.) festlegte. d) Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts muss das Verhalten der Beschwerdeführerin aufgrund des soeben geschilderten Ereignisablaufes als von Anfang an treuwidrig und damit nicht schützenswert taxiert wer- den. In Anbetracht ihrer mit Eingabe vom 7. September 2015 noch selbst vorgeschlagenen Rückzahlungsvariante hat die Beschwerdeführerin zunächst keinen Zweifel offen gelassen, dass sie die gewährte unentgelt- liche Rechtspflege im Zuge ihrer Scheidung im Jahre 2011 empfangen hat und deshalb sowohl der Bestand als auch die Höhe der geltend ge- machten Rückforderung rechtmässig sind. Mit ihrer Unterschrift vom 29. August 2015 auf dem Formular betreffend „Erklärung über die Art der Rückzahlung“ hat sie die Grundforderung über Fr. 5‘972.-- akzeptiert, bloss mit dem Abzahlungsmodus von Fr. 500.-- pro Monat war sie nicht einverstanden. Der Vollzug der Ratentilgung sollte in Raten à Fr. 100.-- erfolgen, womit auf eigenen Wunsch eine entsprechend längere Abzah- lungsfrist (60 statt 12 Monate) in Kauf genommen wurde. Bei diesen Selbstangaben und finanziellen Zusicherungen darf die Beschwerdeführe- rin nun behaftet werden. Indem die Beschwerdeführerin nur kurze Zeit später mit Beschwerde vom 19. Oktober 2015 vorbringt, dass sich ihre fi- nanzielle Situation nicht verbessert habe und sie nicht in der Lage sei, die unentgeltliche Rechtspflege zurückzuzahlen, hat sie sich offensichtlich selbst treuwidrig gegenüber ihrer Gläubigerin (Inkasso durch Beschwer- degegnerin) verhalten. Eine Missachtung des bereits in Art. 5 Abs. 3 BV statuierten Grundprinzips eines gegenseitigen Verhaltens nach Treu und
- 8 - Glauben zwischen Staat und Privaten ist damit hinreichend erstellt, was für sich allein schon zur Bestätigung der angefochtenen Rückerstattungs- verfügung vom 22./23. September 2015 und zur Abweisung der Be- schwerde vom 19. Oktober 2015 führen muss. e) An diesem Ergebnis würde auch nichts ändern, wenn die Einwände der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde noch vertieft geprüft worden wären. Darin brachte die Beschwerdeführerin nämlich vor, dass sie im ersten Halbjahr 2015 wegen ihres erhöhten Arbeitseinsatzes überdurch- schnittlich gut verdient habe und die Beschwerdegegnerin für ihre unzu- treffende Annahme einer Verbesserung ihrer finanziellen Situation zu Un- recht auf die definitive Steuererklärung 2014 anstatt die Steuererklärung 2015 als Grundlage für die Existenzbemessung abgestellt habe. Diese Sachdarstellung ist so nicht richtig und würde an einem Überschuss bei der Ermittlung des erweiterten Existenzminimums (Prozessarmut = be- treibungsrechtliches Existenzminimum nach Art. 93 SchKG plus 20 % auf Grundbetrag für Notbedarfsrechnung) immer noch nichts ändern. Wie der definitiven Steuerveranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuer 2014 zu entnehmen ist (vgl. Beilage 10 der Beschwerdegegnerin), betrug das durchschnittliche Monatseinkommen (ohne Unterhaltszahlungen) im Jah- re 2014 rund Fr. 3‘100.-- (ermittelt aus: Fr. 31‘433.-- plus Fr. 5‘625.-- ge- teilt durch 12 Monate), in der ersten Jahreshälfte 2015 stieg es aufgrund des erhöhten Arbeitseinsatzes auf rund Fr. 3‘400.-- pro Monat (s. Selbst- angaben Beschwerdeführerin im Formular „Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse“: Fr. 2‘932.-- plus Fr. 460.--; befristet auf 6 Monate - 1. Hälfte 2015), was einer Differenz von Fr. 300.-- entspricht. Der aktenkun- dig im Formular betreffend „Faktoren zur Berechnung des URP-Existenz- minimums“ vom 30. Oktober 2015 (Beilage 7 der Beschwerdegegnerin) ermittelte Überschuss von Fr. 587.-- pro Monat hätte demnach für das Bemessungsjahr 2014 einzig noch um jene vorübergehende Mehrein- nahme gekürzt werden müssen, was sodann einen anrechenbaren Über-
- 9 - schuss von Fr. 287.-- pro Monat ergeben hätte (Fr. 587.-- abzüglich Fr. 300.--). Der Beschwerdeführerin wäre danach aber selbst unter Berücksichtigung der geltend gemachten Einkommensschwankungen (2014/ 2015) immer noch eine Tilgung der URP-Schuld in Raten in der Höhe der vorgeschlagenen Fr. 100.-- pro Monat möglich und zumutbar gewesen. Die Beschwerde wäre daher auch unter diesem zusätzlichen Gesichtspunkt (Annahme falscher Einkommenszahlen) unbegründet ge- wesen. 3. Auf die Erhebung von Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten der in der Sache unterliegenden Beschwerdeführerin wird im kon- kreten Fall ausnahmsweise verzichtet. Eine aussergerichtliche Entschädi- gung steht der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, die sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 15 98
3. Kammer Vorsitz Stecher RichterIn Moser, Audétat Aktuar Gross URTEIL vom 16. Februar 2016 in der Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Rückerstattung)
- 2 - 1. Der Kanton Graubünden hatte A._____ im Rahmen ihrer Ehescheidung im Jahre 2011 die Kosten für die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege (bestehend aus Anwalts- und Verfahrenskosten) in der Höhe von insgesamt Fr. 5‘972.10 übernommen. 2. Auf Aufforderung der Kantonalen Steuerverwaltung gab A._____ am 19. August 2015 ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse bekannt. Gestützt darauf teilte die Steuerverwaltung A._____ am 24. August 2015 mit, dass sie die früher gewährte unentgeltliche Rechtspflege in 12 Raten à Fr. 500.-- monatlich zurückverlangen werde. Mit Schreiben vom 7. Sep- tember 2015 unterbreitete A._____ der Steuerverwaltung selbst das An- gebot, die Schuld in Raten à Fr. 100.-- zu tilgen. 3. Mit Verfügung vom 22./23. September 2015 forderte die Steuerverwaltung von A._____ die nur vorschussweise gewährte Kostenübernahme in der Gesamthöhe von Fr. 5'972.10 in Raten à Fr. 100.-- zurück. 4. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 19. Okto- ber 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Begehren um Aufhebung der angefochtenen Rückforderungsver- fügung. Zur Begründung brachte sie vor, dass sich ihre finanzielle Situati- on seit der Scheidung nicht gebessert habe. Die Steuerverwaltung habe bei ihrer Berechnung einzig auf das Einkommen des 1. Halbjahres 2015 abgestellt; es wäre dafür aber die definitive Steuererklärung 2015 heran- zuziehen. Eine Rückzahlung sei ihr daher nicht möglich. 5. In ihrer Vernehmlassung vom 5. November 2015 beantragte die Steuer- verwaltung (Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Ihre Berechnung stütze sich auf die Selbstangaben der Beschwerdeführerin und auf die definitive Veranlagungsverfügung 2014. Die erweiterte Notbe- darfsberechnung ergebe einen Eigenbedarf von Fr. 3‘505.-- und Einkünfte
- 3 - von Fr. 4‘092.-- und somit einen Überschuss von Fr. 587.-- pro Monat. Die verfügte Rückzahlung sei darum gerechtfertigt. Unter diesen Umständen würde die Beschwerdeführerin keine unentgeltliche Rechtspflege mehr er- halten. Die Prozesskosten könnte sie in zehn Monaten abbezahlen. Wie aus der definitiven Steuerveranlagung 2014 ersichtlich sei, liege das durchschnittliche Einkommen der Beschwerdeführerin bei ca. Fr. 3‘100.-- pro Monat. Weiter ergebe sich daraus, dass sie aufgrund des erhöhten Arbeitseinsatzes im 1. Halbjahr 2015 sogar noch Fr. 300.-- pro Monat mehr verdient habe. Bei der Existenzberechnung für das Jahr 2014 habe somit jedoch ein monatlicher Überschuss von Fr. 287.-- resultiert. Obwohl die Beschwerdeführerin im Stande wäre, die verfügte Rückforderung aus dem bezifferten Überschuss zu leisten, sei die Beschwerdegegnerin de- ren eigenem Angebot gefolgt und habe die Rückzahlung in Raten à Fr. 100.-- pro Monat festgesetzt. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist die Verfügung vom 22./23. September 2015, worin die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (Beschwerdegegnerin) die in einem Scheidungsverfahren im Jahre 2011 bevorschusste unent- geltliche Rechtspflege in der Höhe von Fr. 5‘972.10 an die Beschwerde- führerin in Raten zurückforderte. Beschwerdethemen sind die Rechtmäs- sigkeit und Zumutbarkeit der geltend gemachten Rückforderung.
2. a) Laut Art. 5 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) ist das Recht die Grundlage und Schranke staatlichen Han- delns (Abs. 1). Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen
- 4 - und verhältnismässig sein (Abs. 2). Staatliche Organe und Private han- deln nach Treu und Glauben (Abs. 3). Nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung wird durch das in Art. 5 BV verankerte Gebot von Treu und Glauben ein allgemeiner Grundsatz eines gewissenhaften, auf Fairness beruhenden Verhaltens der Verwaltungsbehörden garantiert, dem ein jus- tiziabler Anspruch des Bürgers auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen und Auskünfte sowie in sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden entspricht (WIEDER- KEHR/RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrecht, Bd. I, Bern 2012, Rz. 2131; BGE 136 II 187 E.8.1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Graubünden R 15 53 vom 7. Januar 2016 E.5c). Der Grundsatz von Treu und Glauben wirkt sich im Verwaltungsrecht unter anderem in Form des Verbots widersprüchlichen Verhaltens aus. Nach dem Verbot wider- sprüchlichen Verhaltens dürfen Verwaltungsbehörden nicht einen einmal in einer bestimmten Angelegenheit eingenommenen Standpunkt ohne sachlichen Grund wechseln; untersagt ist folgewidriges, widersprüchli- ches und schwankendes Handeln (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 707 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A-5409/2009 vom 4. Februar 2011 E.2.8.2). Nach Art. 5 Abs. 3 BV gelten diese Vorgaben ausdrücklich so- wohl für staatliche Organe als auch für Private in gleichem Masse. b) Die Nach- bzw. Rückzahlung der unentgeltlichen Rechtspflege ist in Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272), welche auf den 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, geregelt. Mit Inkrafttreten der ZPO wurde das Zivilprozessrecht harmonisiert. Anstelle der 26 kantona- len Zivilprozessordnungen trat ein nationales Regelwerk, welches das Zi- vilprozessrecht abschliessend und einheitlich regelt. Vereinheitlicht wurde durch die Schweizerische Zivilprozessordnung indes nur das Verfahren, nicht aber die Gerichtsorganisation der Kantone. In die kantonale Organi- sation wurde nur eingegriffen, wo es zur Vereinheitlichung des Verfahrens
- 5 - unumgänglich war (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7230 ff.). Gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Dabei verjährt der Anspruch des Kantons zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens, für welches die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde (Art. 123 Abs. 2 ZPO). Massgebend für den in Art. 123 Abs. 2 ZPO erwähnten Abschluss des Verfahrens ist die Rechtskraft des Urteils, eines Abschreibungsbeschlusses oder einer sonstigen prozessbeendenden Ver- fügung. Da der Nachforderungsanspruch öffentlich-rechtlicher Natur ist, wären die privatrechtlichen Bestimmungen über Verjährung und Verzugs- zins nur analog anwendbar. Deshalb enthält die ZPO eine eigene Ver- jährungsregelung (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., S. 7299). Die Zuständigkeit und das Verfah- ren betreffend Nachzahlung richten sich nach Art. 12 Abs. 4 des Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Art. 12 Abs. 4 EGzZPO spricht nur die Vorschriften über die Zuständigkeit und das Verfahren des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege an, da die materiellen Aspekte einheitlich und abschliessend durch die ZPO geregelt sind. Zuständig für die Rückforderung der Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege in verwaltungs-, zivil- und strafrechtli- chen Verfahren ist gemäss Art. 77 Abs. 2 VRG i.V.m. Anhang 1 der Re- gierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV; BR 170.310) die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden. Beschwerden gegen Entscheide der Steuerverwaltung beurteilt das Verwaltungsgericht (Art. 77 Abs. 2 VRG). c) Um das Verhalten und Vorgehen der Parteien abschliessend beurteilen zu können, erscheint es dem Gericht unerlässlich, nochmals kurz auf die Chronologie der Ereignisse einzugehen. Am 19. August 2015 deklarierte
- 6 - die Beschwerdeführerin auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse (vgl. Beilage 6 der Beschwer- degegnerin). Einem Einkommen von monatlich Fr. 5‘092.-- (zusammen- gesetzt aus: Lohn nebst Zulagen Fr. 2‘932.--, Einkünfte aus Nebenerwerb Fr. 460.--, Unterhaltsbeiträge Fr. 700.-- und Mieteinnahmen Fr. 1‘000.--) wurden Ausgaben von monatlich Fr. 2‘232.-- (bestehend aus: Hypotheka- rzins Fr. 1‘000.--, Abgaben/Unterhaltskosten Liegenschaft Fr. 550.--, Heizkosten Fr. 100.--, Krankenkassenprämien Fr. 320.--, Berufsauslagen Fr. 192.-- und Arztausgaben Fr. 70.--) gegenübergestellt. An Vermögens- werten wurden eine Barschaft von Fr. 6‘000.-- und der Verkehrswert ihrer Liegenschaft nach amtlicher Schätzung mit Fr. 690‘000.-- angeführt; an Schulden eine Hypothekarlast von insgesamt Fr. 494‘800.--. Gestützt auf diese Vorgaben kündigte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführe- rin mit Schreiben vom 24. August 2015 an, dass die deklarierten Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse über dem massgeblichen Exis- tenzminimum lägen und deshalb eine Rückforderung der Gesamtschuld in der Höhe von Fr. 5‘972.10 (in 12 Raten à Fr. 500.--) für zumutbar er- achtet werde. Das beigelegte Formular betreffend „Erklärung über die Art der Rückzahlung“ sollte noch vollständig ausgefüllt und unterzeichnet re- tourniert werden (Beilage 8 der Beschwerdegegnerin). Im Formular be- treffend „Faktoren zur Berechnung des URP-Existenzminimums“ vom 30. Oktober 2015 (Beilage 7 der Beschwerdegegnerin) wurde ein Überschuss von Fr. 587.-- pro Monat zu Gunsten der Beschwerdeführerin ermittelt, wobei auf der Einkommensseite von Fr. 4‘092.-- und auf der Ausgaben- seite von Fr. 3‘505.-- ausgegangen wurde. Im Zuge der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs vor Erlass der mit Schreiben vom 24. August 2015 angekündigten Rückforderung, unterbreitete die Beschwerdeführe- rin der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 7. September 2015 auf eigene Veranlassung noch das Angebot, eine Abzahlung der Schulden in Raten von Fr. 100.-- pro Monat vornehmen zu dürfen (s. Beilage 9 der Beschwerdegegnerin). Das Formular betreffend „Erklärung über die Art
- 7 - der Rückzahlung“ in Monatsraten à Fr. 100.-- wurde von der Beschwerde- führerin handschriftlich ausgefüllt und mit Datum 29. August 2015 visiert, womit sie sich damals einverstanden mit der von ihr selbst vorgeschlage- nen Schuldentilgung erklärte. Ohne weitere Abklärungen erliess die Be- schwerdegegnerin darauf die angefochtene Verfügung vom 22./23. Sep- tember 2015, worin sie die Rückerstattung der gesamten URP-Schuld in Monatsraten von Fr. 100.-- (anstatt Fr. 500.-- x 12 Mt.) festlegte. d) Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts muss das Verhalten der Beschwerdeführerin aufgrund des soeben geschilderten Ereignisablaufes als von Anfang an treuwidrig und damit nicht schützenswert taxiert wer- den. In Anbetracht ihrer mit Eingabe vom 7. September 2015 noch selbst vorgeschlagenen Rückzahlungsvariante hat die Beschwerdeführerin zunächst keinen Zweifel offen gelassen, dass sie die gewährte unentgelt- liche Rechtspflege im Zuge ihrer Scheidung im Jahre 2011 empfangen hat und deshalb sowohl der Bestand als auch die Höhe der geltend ge- machten Rückforderung rechtmässig sind. Mit ihrer Unterschrift vom 29. August 2015 auf dem Formular betreffend „Erklärung über die Art der Rückzahlung“ hat sie die Grundforderung über Fr. 5‘972.-- akzeptiert, bloss mit dem Abzahlungsmodus von Fr. 500.-- pro Monat war sie nicht einverstanden. Der Vollzug der Ratentilgung sollte in Raten à Fr. 100.-- erfolgen, womit auf eigenen Wunsch eine entsprechend längere Abzah- lungsfrist (60 statt 12 Monate) in Kauf genommen wurde. Bei diesen Selbstangaben und finanziellen Zusicherungen darf die Beschwerdeführe- rin nun behaftet werden. Indem die Beschwerdeführerin nur kurze Zeit später mit Beschwerde vom 19. Oktober 2015 vorbringt, dass sich ihre fi- nanzielle Situation nicht verbessert habe und sie nicht in der Lage sei, die unentgeltliche Rechtspflege zurückzuzahlen, hat sie sich offensichtlich selbst treuwidrig gegenüber ihrer Gläubigerin (Inkasso durch Beschwer- degegnerin) verhalten. Eine Missachtung des bereits in Art. 5 Abs. 3 BV statuierten Grundprinzips eines gegenseitigen Verhaltens nach Treu und
- 8 - Glauben zwischen Staat und Privaten ist damit hinreichend erstellt, was für sich allein schon zur Bestätigung der angefochtenen Rückerstattungs- verfügung vom 22./23. September 2015 und zur Abweisung der Be- schwerde vom 19. Oktober 2015 führen muss. e) An diesem Ergebnis würde auch nichts ändern, wenn die Einwände der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde noch vertieft geprüft worden wären. Darin brachte die Beschwerdeführerin nämlich vor, dass sie im ersten Halbjahr 2015 wegen ihres erhöhten Arbeitseinsatzes überdurch- schnittlich gut verdient habe und die Beschwerdegegnerin für ihre unzu- treffende Annahme einer Verbesserung ihrer finanziellen Situation zu Un- recht auf die definitive Steuererklärung 2014 anstatt die Steuererklärung 2015 als Grundlage für die Existenzbemessung abgestellt habe. Diese Sachdarstellung ist so nicht richtig und würde an einem Überschuss bei der Ermittlung des erweiterten Existenzminimums (Prozessarmut = be- treibungsrechtliches Existenzminimum nach Art. 93 SchKG plus 20 % auf Grundbetrag für Notbedarfsrechnung) immer noch nichts ändern. Wie der definitiven Steuerveranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuer 2014 zu entnehmen ist (vgl. Beilage 10 der Beschwerdegegnerin), betrug das durchschnittliche Monatseinkommen (ohne Unterhaltszahlungen) im Jah- re 2014 rund Fr. 3‘100.-- (ermittelt aus: Fr. 31‘433.-- plus Fr. 5‘625.-- ge- teilt durch 12 Monate), in der ersten Jahreshälfte 2015 stieg es aufgrund des erhöhten Arbeitseinsatzes auf rund Fr. 3‘400.-- pro Monat (s. Selbst- angaben Beschwerdeführerin im Formular „Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse“: Fr. 2‘932.-- plus Fr. 460.--; befristet auf 6 Monate - 1. Hälfte 2015), was einer Differenz von Fr. 300.-- entspricht. Der aktenkun- dig im Formular betreffend „Faktoren zur Berechnung des URP-Existenz- minimums“ vom 30. Oktober 2015 (Beilage 7 der Beschwerdegegnerin) ermittelte Überschuss von Fr. 587.-- pro Monat hätte demnach für das Bemessungsjahr 2014 einzig noch um jene vorübergehende Mehrein- nahme gekürzt werden müssen, was sodann einen anrechenbaren Über-
- 9 - schuss von Fr. 287.-- pro Monat ergeben hätte (Fr. 587.-- abzüglich Fr. 300.--). Der Beschwerdeführerin wäre danach aber selbst unter Berücksichtigung der geltend gemachten Einkommensschwankungen (2014/ 2015) immer noch eine Tilgung der URP-Schuld in Raten in der Höhe der vorgeschlagenen Fr. 100.-- pro Monat möglich und zumutbar gewesen. Die Beschwerde wäre daher auch unter diesem zusätzlichen Gesichtspunkt (Annahme falscher Einkommenszahlen) unbegründet ge- wesen. 3. Auf die Erhebung von Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten der in der Sache unterliegenden Beschwerdeführerin wird im kon- kreten Fall ausnahmsweise verzichtet. Eine aussergerichtliche Entschädi- gung steht der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, die sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]